Allgemeine Geschäftsbedingungen
der SEPARATOR CONTROL by BUSE GmbH, Stand: März 2024
§ 1 Geltungsbereich
- Für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese AGB gelten nur für Unternehmer i.S.v.§ 14 Abs. 1 BGB und juristische Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend zusammengefasst der „Auftraggeber“).
- Individualvertragliche Abreden des Auftragnehmers und des Auftraggebers haben Vorrang vor diesen AGB. Sonstige abweichende oder entgegenstehende Bedingungen finden dagegen keine Anwendung, sofern der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
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§ 2 Vertragsabschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
- Verträge werden erst verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen in Textform bestätigt werden. Ohne ausdrückliche Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebots zustande.
- Die vom Auftraggeber gemachten Angaben sowie etwaige behördliche Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
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§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniges Unternehmen die im Leistungsvertrag aufgeführten Dienstleistungen für den Auftraggeber. Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistungen
die Reinigung, Kontrolle, Wartung und Durchführung von Generalinspektionen und Dichtheitsprüfung,
die Instandhaltung und Instandsetzung von Abwasserbehandlungsanlagen,
die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe des vom Auftragnehmer erstellten Leistungsverzeichnisses. Der Auftragnehmer behält sich vor, technische Modifikationen auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber vorzunehmen,
die Durchführung von Sachkundeschulungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.
- Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Dienstleistung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen durchzuführen. Hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
§ 5 Obliegenheiten des Auftraggebers
- Dem Auftraggeber obliegt die Schaffung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.
- Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen in Textform, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Bei der Durchführung von Sanierungsarbeiten ist die zu bearbeitende Fläche vom Auftraggeber besenrein, freigeräumt und trocken zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die Baustelle mit Fahrzeugen und sonstigem Montagegerät ungehindert befahren werden kann. Der Auftragnehmer ist auf das Vorhandensein von Leitungen oder Kanälen im Untergrund und über deren Art und Lage vor Beginn der Arbeiten hinzuweisen. Dem Auftragnehmer ist für die Lagerung von Materialien ein geeigneter, trockener, beheizbarer und verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber stellt für das Personal des Auftragnehmers geeignete Aufenthalts- und Umkleideräume sowie geeignete Sanitäreinrichtungen zur Verfügung.
- Der Auftraggeber stellt am jeweiligen Leistungsort auf Wunsch des Auftragnehmers Hilfspersonal, Hilfsstoffe sowie Strom, Wasser o.ä. auf seine Kosten zur Verfügung. Eingesetztes Hilfspersonal gilt als Erfüllungs-bzw. Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung auf Verlangen zu bestätigen. Der Auftraggeber hat die Ordnungsgemäßheit der vertraglich vereinbarten Dienstleistung unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel hinsichtlich der Dienstleistung dem Auftragnehmer spätestens binnen 5 Werktagen anzuzeigen. Die vorbenannten Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber typischerweise erstmalig in der Lage ist, die Ordnungsgemäßheit der Dienstleistung zu untersuchen. Für die Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Nach Ablauf der nach diesem AGB jeweils geltenden Frist zur Mängelrüge sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers für offensichtliche Mängel ausgeschlossen.
- Die vereinbarten Leistungsrhythmen bzw. Leistungsphasen sind bindend. Nicht durch den Auftragnehmer verursachte Stillstands- und Wartezeiten sowie vergebliche Anfahrten sind kostenpflichtig und werden zu den vereinbarten Sätzen für die beauftragten Leistungen abgerechnet. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber die Umstände der vergeblichen Anfahrt nicht zu vertreten hat. Die Höhe der geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Anfahrpauschale, sofern eine solche im konkreten Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart ist. Von einer vergeblichen Anfahrt im Sinne dieser Klausel ist auszugehen, wenn der Auftragnehmer zum vereinbarten Leistungstermin am vereinbarten Leistungsort erscheint, um die vertraglich vereinbarte Dienstleistung zu erbringen, diese jedoch aufgrund von vom Auftraggeber zu vertretenen Umständen nicht oder nicht binnen einer Wartefrist von mehr als 15 Minuten seit dem vereinbarten Leistungstermin durchführen kann.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
- Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise. Sie beinhalten lediglich die im Vertrag bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Eine Mehr- oder Sonderleistung, die nicht vom Vertrag umfasst sind sowie im Leistungsverzeichnis aufgeführte Eventualpositionen oder Kosten für Leistungen Dritter werden separat in Rechnung gestellt, sofern sie durch den Auftraggeber veranlasst wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind, ebenso Auslagen bzw. Gebühren für behördliche Genehmigungen.
- Alle Preise gelten zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung nach dem Reverse-Charge-Verfahren. Soweit auf die Vertragsbeziehung die Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes Anwendung finden oder eine Handlung später umsatzsteuerlich als steuerbar eingestuft wird, hat der Auftraggeber auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die notwendigen Mitwirkungshandlungen zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung (z.B. Rechnungsstellung) zu gewährleisten. Eine etwaige nachträglich erhobene Umsatzsteuer bzw. gekürzte Vorsteuer sind dem Auftragnehmer auf Nachweis zu erstatten.
- Die Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar 5 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Gerät der Auftraggeber in Verzug, hat er die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab der zweiten Mahnung je Mahnung 10,00 € Mahngebühren zu berechnen.
- Bei Zahlungen mittels Lastschrift ist der Auftraggeber verpflichtet, ein verbindliches Lastschriftmandat zu erteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber die Vorabinformation („Pre-Notification“) mit einer kürzeren Frist als 14 Tage vor Fälligkeit zuzusenden.
- Sofern das Gutschriftverfahren vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der Lieferungen/Leistungen auf der Grundlage des Lieferscheins/Leistungsnachweises. Der Gutschriftempfänger erhält vom Gutschriftaussteller als Nachweis für die erfassten Lieferungen/Leistungen bis zum Ende des Folgemonats eine Gutschriftanzeige. Darin werden je Lieferschein/Leistungsnachweis die Lieferungen/Leistungen nach Art und Menge, Nettopreise Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag sowie der Gesamtbetrag ausgewiesen. Die Gutschriftvereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Widerspricht der Gutschriftempfänger einer oder mehrerer der ihm erteilten Gutschriften oder führt ein sonstiges Verhalten des Gutschriftempfängers dazu, dass für den Gutschriftaussteller die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach dem UStG entfällt, hat der Gutschriftempfänger dem Gutschriftaussteller den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Der Gutschriftempfänger hat dem Gutschriftaussteller eine Änderung der Umsatzsteuerpflicht unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht gezahlte Beträge werden dem Gutschriftaussteller auf dessen Wunsch erstattet oder mit bestehenden Ansprüchen verrechnet.
§ 7 Preisanpassungen
- Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z.B. Beseitigungs-/Verwertungsanlagen), ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen.
- Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstige Abgaben, so kann der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechenden Konditionsanpassung verlangen.
- Die Anpassung ist unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen. Führt die Preisanpassung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 und 2 zu einer für den Auftraggeber unzumutbaren Entgelterhöhung, ist der Auftraggeber berechtigt, Den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu kündigen. Eine Unzumutbarkeit liegt in der Regel bei einer Erhöhung von mehr als 10% des vereinbarten Gesamtentgeltes vor.
§ 8 Gewährleistung
- Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers.
- Sollte trotz aller Sorgfalt die Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die nötigen Arbeiten und Leistungen zulasten des Auftragnehmers selbst durchführen oder sie durch Dritte ausführen lassen.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbaren Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Mängel, die nachweislich auf eine unterlassene Wartung durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, unterfallen ebenfalls nicht der Gewährleistung.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauwerken und im Zusammenhang damit gelieferter Produkte 5 Jahre, bei wirksamer Einbeziehung der VOB/B 4 Jahre und im Übrigen 12 Monate ab Gefahrübergang.
- Prüfungen unterliegen keiner Gewährleistung
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§ 9 Haftung
- Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen sowie Arglist beruhen, haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang. Bei sonstigen Schäden entfällt bei leicht fahrlässigen Handlungen eine Haftung, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den nah der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
- Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der vertraglich vereinbarten Leistung übernommen hat. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
- Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben und vorgelegten Unterlagen (Baupläne, Zeichnungen, etc.). Er hat dem Auftragnehmer jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer ferner für sämtliche Schäden, die dadurch erstehen, dass er oder von Ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Obliegenheiten verletzt und stellt den Auftragnehmer ggf. von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
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§ 10 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Der Auftraggeber ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, Forderungen gegen den Auftragnehmer ganz oder teilweise abzutreten.
- Der Auftraggeber kann gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des Auftragnehmers stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er ebenfalls nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Vertragsdauer und Kündigung
- Bei Abschluss eines Wartungsvertrages, hat dieser eine Laufzeit von vier Jahren, soweit nichts anderes vereinbart ist. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer gekündigt wird.
Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
- bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Verfahrensabweisung mangels Masse gem. § 26 InsO,
- wenn für den Auftraggeber eine Warenkreditversicherung nicht mehr abgeschlossen werden kann,
- wenn wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird.
- Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
§ 12 Höhere Gewalt
Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der geschuldeten Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügungen), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.
§ 13 Datenschutz
Die in Zusammenhang mit diesem Vertrag erfassten personenbezogenen Daten werden gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen ‚Bestimmungen sowie gemäß den Grundsätzen der Datenverarbeitung der SEPARATOR CONTROL by BUSE GmbH erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer ‘Vertragslücke.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.